Satzung des Musik- und Gesangvereins Adelsdorf e.V.  

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Fränkischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Musik- und Gesangverein Adelsdorf e.V.“. Er wurde 1887 gegründet und hat seinen Sitz in Adelsdorf.

§ 2

Gemeinnützigkeit des Vereins. Der Verein bezweckt die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und der Kunstpflege ausgeübt. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung, d.h. der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Geschäftsordnung

Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung in der über die Satzung hinaus das Tagesgeschäft geregelt wird.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus musizierenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Musizierendes Mitglied kann jede natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst zu musizieren. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Musikwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört, gleich ob aktiv oder passiv, wird ohne weiteres Ehrenmitglied.  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) durch den freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss a) Der freiwillige Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung, an die Vorstandschaft erfolgen. Doch bleibt das ausscheidende Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. c) Ein Mitglied kann, wenn es das Ansehen des Vereins geschädigt und gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sich weigert, Beitragsleistungen zu zahlen, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied steht die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung des Vereins zu, die endgültig und bindend entscheidet. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.  

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die musizierenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an Proben teilzunehmen und an den musikalischen Aufführungen mitzuwirken. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatzes. Den Zahlungsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung, ebenfalls die Höhe des Beitrages. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit. Die Vorstandschaft kann Aktive, die ohne triftigen Grund während eines Jahres wiederholt Proben ferngeblieben sind, bei der Bestandserhebung im Januar streichen oder bei noch längerem Ausbleiben nach vorhergehender Mahnung zu den passiven Mitgliedern überschreiben.  

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand  

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher schriftlich bekannt zu geben, zusätzlich kann die Bekanntgabe auch mündlich erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die entscheidende Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und die Auslegung der Satzung. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder vorgeschrieben. b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes. c) Wahl der Vorstandschaft, Wahl von zwei Kassenprüfern, jeweils auf die Dauer von drei Jahren. d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages. e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft. f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (geregelt in §15). g) Entscheidung über die Berufung nach §§ 4 und 5 der Satzung. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des/der Chorleiter(s). Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind gleich nach Bekanntmachung des Datums der Jahreshauptversammlung, spätestens 3 Tage vorher, schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.  

§ 10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) den Chorleitern, den Notenwarten, c) dem stimmberechtigten Beirat. Er wird aus neun Mitgliedern gebildet. Ihm muss mindestens ein aktiver Sänger bzw. Sängerin angehören. Es können auch passive Mitglieder gewählt werden.

d)  den beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Sie werden von der Vorstandschaft berufen, darunter soll möglichst ein Jugendvertreter sein

Der geschäftsführende Vorstand  besteht aus sechs Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt, die genauen Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt mit Ausnahme der Chorleiter und den beratenden Mitgliedern, die durch die Vorstandschaft, bis auf Widerruf berufen werden. Die Vorstandschaft hat Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Ausgaben. Die Vorstandschaft fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes  mindestens vierteljährlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und  von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes  zu unterzeichnen. Sie haben mit einfacher Mehrheit Gültigkeit 

§ 11 Kassenprüfer

Das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, welcher der Kassenprüfer unter Beifügung der Belege zu erstellen hat, ist in der Jahreshauptversammlung von den Kassenprüfern den Mitgliedern bekannt zu geben.  

§ 12 Liedgut und Programmgestaltung

Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte und sonstige öffentliche Auftritte führen die Chorleiter und die Vorstandschaft im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam durch. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung neuen Notenmaterials.  

§ 13 Ehrung von Vereinsmitgliedern

Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden über die Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des laufenden Kalenderjahres und endet am 31.12. des laufenden Kalenderjahres.  

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern kein anderer Beschluss vorliegt ist der geschäftsführende Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adelsdorf für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die Förderung der Chormusik im Landkreis Erlangen Höchstadt, idealerweise im Gemeindegebiet Adelsdorf.  

§ 16 BGB

Soweit die Satzung nichts Besonderes regelt, gelten die Bestimmungen des BGB.  

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.07.2013 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.